Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer jedenfalls am Bilanzstichtag 30.6.2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen ist.
Hintergrund
GAP bedeutet Gemeinsame Agrarpolitik der EU. Sie beruht auf zwei „Säulen“: Die erste Säule beinhaltet Direktzahlungen an Landwirte, die zweite ergänzt die GAP seit 1999 und zielt auf die Entwicklung des ländlichen Raums.
BFH 21.10.15, IV R 6/12
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Verpachtung seines ursprünglich selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen setzte auf Antrag der Pächterin mit Bescheid vom 31.3.2006 sogenannte Zahlungsansprüche für „Ackerland“ (A) und für „Stilllegung“ (S) für die angepachteten Flächen fest.
Dies erfolgte auf der Grundlage der im Jahr 2003 auf Ebene der Europäischen Union (EU) beschlossenen gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP-Reform 2003) und der hierzu ergangenen Verordnungen. Im September 2006 beendete der Steuerpflichtige den Pachtvertrag. In diesem Zusammenhang erwarb er von der Pächterin 86 Zahlungsansprüche für Ackerland und 7 Zahlungsansprüche für die Stilllegung von Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von 27.900 EUR. Ab dem 1.10.2006 verpachtete der Steuerpflichtige erneut landwirtschaftliche Flächen an einen neuen Pächter.
In seinem Jahresabschluss zum 30.6.2007 setzte der Steuerpflichtige die erworbenen 93 Zahlungsansprüche im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten von 27.900 EUR an. Im Einspruchsverfahren machte er eine AfA auf der Basis einer siebenjährigen Nutzungsdauer geltend. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück und verwies hierzu auf das BMF-Schreiben vom 25.6.2008 (BStBl. I 2008, 682, Tz. 19). Danach seien die im Rahmen der GAP-Reform 2003 geschaffenen Zahlungsansprüche nicht abnutzbar.
Entscheidung
FG und BFH gaben dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen recht. Der BFH entschied, dass es sich bei den im Rahmen der GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche um selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Dies sind Zahlungsansprüche, die dem Inhaber die Möglichkeit eröffnen, Betriebsprämien in Anspruch zu nehmen. Sie sind übertragbar und nicht an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden.
Vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie verfügen und diese mit oder ohne Fläche veräußern oder zusammen mit einer gleichwertigen Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Wege der Verpachtung übertragen. Die Zahlungsansprüche wurden zutreffend aktiviert, da sie entgeltlich erworben wurden. Außerdem sind die Zahlungsansprüche abnutzbar und damit auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, da es sich um zeitlich begrenzte Zahlungsansprüche handelt.
Die vom FG im Wege der typisierenden Schätzung ermittelte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche von zehn Jahren hat der BFH ebenfalls nicht beanstandet.