Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Erblasser nicht genommen hat. Vor diesem Hintergrund vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jetzt folgende Auffassung: Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür in § 23a SGB IV vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Auffassung gilt für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.1.2019 gezahlt werden. |
Fundstelle
BAG 22.1.19, 9 AZR 45/16