Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 237 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht i. S. v. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Zur sittlichen Pflicht kann einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung eine interessante Neuregelung entnommen werden. Eine sittliche Pflicht konnte regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson „nur für einen“ Pflegebedürftigen tätig wird. In der besagten Verfügung findet sich nun der Hinweis, dass regelmäßig eine sittliche Pflicht angenommen werden kann, wenn die Pflegeperson „für nicht mehr als zwei“ Pflegebedürftige tätig wird.