Wird ein Beamter mit 58 Jahren aufgrund einer Sonderurlaubsregelung vom Dienst freigestellt, stellt seine Besoldung in Höhe von 70 % bis zu seinem Ruhestand einen begünstigten Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus früheren Dienstleistungen dar.
In diesem Fall kann hierfür der Versorgungs-Freibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Unter die Vorschrift fallen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden.
BFH 12.2.09, VI R 50/07, DStR 09, 793, 19.6.74, VI R 37/70, BStBl II 75, 23
FG Niedersachsen 31.3.04, 7 K 393/99, EFG 05, 299
Nach Auffassung des BFH handelt sich zwar nicht um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, wohl aber um einen gleichartigen Bezug.
§ 19 Abs. 2 EStG lässt sich auch auf die Bezüge eines beurlaubten Beamten anwenden, weil dieser durch die Sonderurlaubsregelung auf Dauer von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden ist. Damit fehlt den Bezügen nunmehr das wesentliche Merkmal des Entgelts für Dienstleistungen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.
Die Bezüge während des Sonderurlaubs werden ohne Tätigkeit erbracht und sind daher mit einem Ruhegehalt vergleichbar.
Der Annahme eines Versorgungsbezugs steht nicht entgegen, dass der Beamte während des Sonderurlaubs Bezüge in Höhe von 70 % seines letzten Gehalts bezieht und sich die Höhe damit nicht nach den gesetzlichen Regelungen für das Ruhegehalt bemisst.
Maßgeblich ist allein, dass den Bezügen die Funktion eines vorgezogenen Ruhegehalts zukommt. Das hat zur Folge, dass bei den Sonderausgaben der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG nach der Rechtslage bis 2004 nicht gekürzt wird.