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Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. |

Hintergrund

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.

Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, die Einnahmen dem Empfänger also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Auch der Erlass einer Forderung (§ 397 Abs. 1 BGB), die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, kann Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen.

Entscheidung

Im Streitfall war den Arbeitnehmern der Steuerpflichtigen nicht schon deshalb Arbeitslohn zugeflossen, weil die Steuerpflichtige als Arbeitgeber die Verwarnungsgelder i. S. d. § 56 OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde gezahlt hatte. Denn die Zahlung des Verwarnungsgeldes erfolgte auf eine eigene Schuld der Steuerpflichtigen und führte daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hatte.

Einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

Das FG muss im Streitfall deshalb im zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Steuerpflichtigen wegen der von ihren Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht.

Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass der Steuerpflichtigen wegen der Parkverstöße ein realisierbarer (einredefreier und fälliger) Schadenersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zustand, wird es der Frage nach dem Zeitpunkt des Erlasses gemäß § 397 BGB, d. h. dem Zufluss des damit einhergehenden geldwerten Vorteils, nachzugehen haben.

Fundstelle
BFH 13.8.20, VI R 1/17