In für UNTERNEHMER

Nach § 3c Abs. 2 EStG ist ein Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG nur zur 60 % zu berücksichtigen. Das FG Köln hält diesen nur anteiligen Ansatz der Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, weil die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40c EStG in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.
FG Köln 25.6.09, 10 K 456/06,
FG Düsseldorf 10.5.07, 11 K 2363/05 E, EFG 07, 1239
BFH 20.1.09, IX R 98/07, BFH/NV 09, 1248


Nach Ansicht des FG Düsseldorf verstößt der beschränkte Abzug hingegen gegen das objektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der BFH musste diese Frage in der gegen das Urteil eingelegten Revision nicht beantworten, da eine Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht kam. Zur Frage, ob das Halbabzugsverbot zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, sind im übrigen zwei Verfassungsbeschwerden anhängig.
Steuertipp: Zinsen, die durch den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bedingt sind, stellen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen entfällt jedoch, wenn die Gesellschaft veräußert wird oder sich auflöst. Später entstehende Schuldzinsen können auch dann nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Kreditverhältnis zwangsweise etwa durch den Konkurs oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft endet.