§ 3 Nr. 26a EStG sieht eine Steuerbefreiung in Höhe von 500 EUR pro Jahr für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, den sogenannten Ehrenamtsfreibetrag. Wird dieser Steuerfreibetrag in Anspruch genommen, können Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann geltend gemacht werden, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag übersteigen.
Ist dagegen ein Steuerpflichtiger zwar ehrenamtlich tätig, erzielt er jedoch keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit, so kann der Ehrenamtsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 25.4.12, VIII B 202/11,
BVerfG 6.3.02, 2 BvL 17/99, BStBl II 02, 618
Mit der Ablehnung des Freibetrages liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung nach „Art. 3 GG gegenüber entgeltlich ehrenamtlich Tätigen vor.
Der Gesetzgeber wollte nämlich gezielt diese nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich fördern, indem diejenigen, die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten erzielen, mit einem Freibetrag von jährlich 500 EUR pauschal den Aufwand abgelten können, der ihnen durch ihre Beschäftigung entsteht.
Die Anwendung einer Vergünstigung liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit. Insoweit erkennt der BFH auch keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass Aufwendungen nur dann abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen stehen.