In Steuer-Tipps für ALLE

Die Zahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufenen Konten hat sich seit 2005 mehr als verdoppelt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im vergangenen Jahr bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen. Auch beim Bundeszentralamt für Steuern stieg die Anzahl der Abrufe (62.333 Abrufe in 2011). Ziel ist dabei die Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte.
hib – heute im bundestag, Nr. 106 vom 2.3.2012; Bundeszentralamt für Steuern: „Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung

Zum Hintergrund
Seit April 2005 ist es Behörden – wie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen – möglich, Kontostammdaten über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.
Zu den Kontostammdaten zählen die Kontonummer und das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber.
Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen den benannten Behörden bereitzustellen. Auch wenn Kontostände und -bewegungen nicht durch den automatisierten Kontenabruf eingesehen werden können, nutzen die Behörden die erworbenen Informationen, um Rückschlüsse auf die Einkünfte der Betroffenen zu ziehen.
Hinweis 1:
Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ oder Rasterfahndungen sind unzulässig.
Hinweis 2:
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.