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Minderjährige Schulkinder, die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, besitzen keinen Wohnsitz bei den Eltern im Inland.

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Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob im Inland lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die zu schulischen Zwecken in der Türkei bei den Großeltern leben und sich in den Sommer- und Herbstferien in Deutschland aufhalten, Kindergeld beanspruchen können. Die Familienkasse hatte dies mit der Begründung abgelehnt, trotz des Nachweises des Aufenthalts der Kinder in den ausbildungsfreien Zeiten im Inland sei nicht von einem Wohnsitz im Inland auszugehen.

Im Streitfall handele es sich nicht um eine vorübergehende Ausbildung im Ausland, vielmehr befänden sich die Kinder während ihrer gesamten Ausbildungszeit in der Türkei. Aus diesem Grunde greife die neuere Rechtsprechung des BFH nicht und es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Kinder keinen Wohnsitz im Inland hätten.

Entscheidung

Dieser Auffassung ist auch das FG und wies die eingelegte Klage ab. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung voraus.

Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume, etwa zu Erholungszwecken, reicht nicht aus.

Die Aufenthaltszeiten der Kinder in Deutschland sind nach Auffassung des FG unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und des tatsächlichen bzw. geplanten langjährigen Aufenthalts im Ausland bei den Großeltern nicht geeignet, einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten. Solche Aufenthalte während der Schulferien kommen nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich, bewirken kein zwischenzeitliches Wohnen in der elterlichen Wohnung und haben lediglich Besuchscharakter.

Fundstelle
FG Hessen 16.8.17, 2 K 775/16