Bei der Nutzung eines Firmenwagens für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterbleibt sowohl der Ansatz eines geldwerten Vorteils als auch der Werbungskostenabzug. Ein Abzugsverbot soll nach Ansicht des FG Niedersachsen auch gelten, wenn dem Arbeitnehmer für die Firmenwagenüberlassung Kosten entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Da die Revision anhängig ist, muss nun der BFH entscheiden. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger pauschaler und kilometerabhängiger Zuzahlung durch den Arbeitnehmer.
Entscheidung
Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Fundstelle
FG Niedersachsen 8.2.20, 9 K 78/19, Rev. BFH VI R 35/20