Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden.
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte der Prozessbevollmächtigte für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA).
Zur Bezeichnung der Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hatten weder der Bevollmächtigte noch der BFH Zugriff.
Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Prozessbevollmächtigten weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hin. Stattdessen erhielt der Prozessbevollmächtigte die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger – also dem BFH – zugegangen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.
Entscheidung
Der BFH hat mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da die Fristversäumung unverschuldet war:
- Der Prozessbevollmächtigte habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig versandt.
- Für den Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war. Zwar werde in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass
Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.
Fundstelle
BFH 5.6.19, IX B 121/18