Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat. Auf die erforderliche Meldung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist, sofern das Kind durch die Erkrankung nicht gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
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Sachverhalt
Streitig war die Kindergeldberechtigung für den volljährigen Sohn der Antragstellerin, der aufgrund eines zweiten Meldeversäumnisses zum September 2007 aus der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit abgemeldet wurde. Ab November 2007 war er bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall im November 2007 erlitt er eine Quetschung der linken Hand sowie eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers. Infolgedessen war er bis zum September 2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis zum Dezember 2007. Im Oktober 2008 meldete er sich arbeitsuchend.
Die Familienkasse verwehrte die Festsetzung von Kindergeld, da sich das Kind nicht mehr in Berufsausbildung befand, die anschließende Arbeitslosigkeit nur bis September 2007 nachgewiesen wurde und die erneute Arbeitslosmeldung erst im Oktober 2008 erfolgt war. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Auch der BFH entschied, dass das Kriterium: „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet“ nur dann erfüllt ist, wenn das Kind gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt.
Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Daran änderte auch die Arbeitsunfähigkeit des Kindes nichts, da die durch den Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit einer Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit nicht entgegenstand, weil diese keine Verfügbarkeit voraussetzt. Denn der Annahme und Führung eines Arbeitsgesuchs steht es nicht entgegen, wenn das Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden eingeschränkt oder vorübergehend aufgehoben ist. Der Arbeitsuchende muss als solcher grundsätzlich vermittlungsfähig sein, nicht erforderlich ist jedoch, dass er verfügbar i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist.
Fundstelle
BFH 7.7.16, III R 19/15