In für UNTERNEHMER

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten.
Nach der allgemeinen Erfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer zumindest an den jeweiligen Folgetagen seiner Geschäftsreisen mit Sicherheit den zutreffenden Zielort noch weiß.
FG München 14.5.09, 15 K 2945/07,
BFH 10.4.08, VI R 38/06, BStBl II 08, 768; 9.11.05, VI R 27/05, BStBl II 06, 408

Regionale Abweichungen können daher nach dem Urteil des FG München erst durch eine zeitlich wesentlich spätere Vervollständigung des Fahrtenbuchs eintreten. Dies bringt erfahrungsgemäß ein höheres Risiko für Erinnerungslücken und Widersprüchlichkeiten mit sich. In der Praxis werden plötzliche Terminänderungen nicht mehr nachträglich im Kalender korrigiert, wodurch es zu den falschen Angaben im Fahrtenbuch kommt.
Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten.
Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatfahrten selbst dann nach der Ein-Prozent-Regel pauschal ermittelt werden, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden.
Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Solche inhaltlichen Unregelmäßigkeiten können die materielle Richtigkeit generell infrage stellen. Diese Mängel bieten keine hinreichende Gewähr mehr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.