Das FG Hamburg hat aktuell über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit entschieden.
Das Gericht weist darauf hin, dass eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar ist, in der Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft zu sehen ist. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion werde notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hat der Berufsträger in diesem Zeitpunkt noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit rechtmäßig.
Fundstelle
FG Hamburg 17.8.18, 6 K 204/17, 7, NZB eingelegt, BFH VII B 164/18