Die Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt.
FG Sachsen-Anhalt 6.5.09, 2 K 442/02
Dem Gesellschafter und seiner Ehefrau standen im Privatvermögen zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung. Das Halten von zwei vergleichbaren privaten Kfz wäre wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt würde. Dies kann mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung angenommen werden, wenn präzise vorgetragen wird, welche etwa gleichwertigen privaten Pkw tatsächlich zur Verfügung gestanden haben.