ELSTER-Secure App
Einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums zufolge gibt es eine neue, komfortablere Login-Variante für „Mein ELSTER“. Die Rede ist von ElsterSecure.
Bei dieser neuen Login-Variante, für die bereits 3 Mio. Downloads zu verzeichnen sind, benötigt man für die Nutzung von ELSTER kein ELSTER-Zertifikat mehr. Stattdessen kann die Registrierung für Mein ELSTER von einem mobilen Gerät abgeschlossen werden und der Zugangsschlüssel sicher in ElsterSecure gespeichert werden. Für die Nutzung von ELSTER ist damit kein PC mehr notwendig. Die ElsterSecure App steht im Google Play Store und im Apple App Store kostenlos zum Download zur Verfügung.
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Bayerisches StMFH 20.6.24, PM Nr. 173,
Steuerliche Katastrophenerlasse ergänzt
Im Mai/Juni 2024 kam es in zahlreichen Bundesländern zu einem verheerenden Hochwasser, durch das zahlreiche Menschen und Unternehmen erheblich geschädigt wurden. In diesen Bundesländern (u. a. Bayern, Baden-Württemberg und Saarland) traten deshalb die steuerlichen Katastrophenerlasse in Kraft.
Wichtigster Baustein ist die zinslose Stundung von bis zum 30.10.2024 fälligen Steuern bis zum 31.1.2025. Wer mit der Finanzkasse angemessene Ratenzahlungen vereinbart, kann den zinslosen Zahlungsaufschub sogar bis 30.6.2025 bekommen. Die Stundung kann für
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die Einkommensteuer,
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die Körperschaftsteuer,
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die Gewerbesteuer,
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den Solidaritätszuschlag und für
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die Umsatzsteuer
beantragt werden, nicht dagegen für fällige Lohnsteuer. Dieselben Zeitfenster greifen bei einem Antrag auf Aussetzung angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen. Hier empfiehlt es sich, im Antrag auch darum zu bitten, die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen nicht zu erheben bzw. zu erlassen.
Die Katastrophenerlasse wurden nun um umsatzsteuerliche Komponenten ergänzt. Danach soll u. a. bis zum 31.12.2024 von einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen werden, sollte es aufgrund von Schäden durch das Hochwasser dazu kommen, dass bisher umsatzsteuerpflichtig vermietete Gebäude unentgeltlich an Opfer oder Helfer der Hochwasserkatastrophe überlassen werden. Das ist nur eine der umsatzsteuerlichen Vergünstigungen. Es lohnt sich also ein Blick in den ergänzten Katastrophenerlass der Finanzverwaltung.
Praxistipp
Die meisten steuerlichen Vergünstigungen hängen davon ab, ob Steuerzahler nachweisen können, dass sie durch das Hochwasser im Mai/Juni 2024 erheblich geschädigt wurden. Als Nachweise kommen Fotos der Beschädigungen, Schriftverkehr mit der Versicherung und Nachweise zu erhaltenen Soforthilfen der Gemeinde oder des Staats in Betracht. Diese Nachweise sollten bereits jetzt gesammelt und vorgehalten werden, sollte das FA Nachweise anfordern.
Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme
Schafft ein Unternehmen ein elektronisches Kassensystem an oder werden elektronische Aufzeichnungssysteme außer Betrieb gesetzt, hätte das FA seit 1.1.2020 nach § 146 Abs. 4 AO eigentlich darüber informiert werden müssen. Die Betonung liegt auf dem Wörtchen „hätte“. Denn die Finanzverwaltung hat es über die vielen Jahre hinweg nicht geschafft, die Voraussetzungen für die digitale Übermittlung dieser Mitteilung zu schaffen.
Nach einem aktuellen Schreiben des BMF stehen nun die Termine fest, zu denen diese Mitteilungen erstmals ans FA zu übermitteln sind. Danach ist Folgendes zu beachten:
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Das Mitteilungsverfahren für elektronische Kassensysteme, Wegstreckenzähler und EU-Taxameter steht Unternehmen ab dem 1.1.2025 über Mein ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zur Verfügung.
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Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Aufzeichnungssysteme ist die elektronische Mitteilung bis spätestens 1.7.2025 an das FA zu übermitteln.
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Werden elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1.7.2025 gekauft oder außer Betrieb genommen, ist eine Mitteilung innerhalb eines Monats ans FA Pflicht.
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BMF 28.6.24, IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009
Nachfolgend erhalten Sie noch einige interessante Kurznachrichten, die Sie kennen sollten.
Urteilsfall für Ruhestandsbeamtin nicht auf Rentner übertragbar
Entstehen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit Aufwendungen, dürfen diese als Werbungskosten von den Versorgungsbezügen abgezogen werden (BFH 28.6.23, VI R 17/21). In einer internen Verfügung wurde nun darauf verwiesen, dass dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 24, 274) und über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf Bezieher von gesetzlichen Altersrenten kommt jedoch „nicht“ in Betracht.
Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 %
Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssteuersatzes i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für Landwirte und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Danach beträgt der Durchschnittsteuersatz ab dem 1.1.2025 nicht mehr wie bisher 9 %, sondern nur noch 7,8 % (Deutscher Bundestag 27.6.24, Kurzmeldung hib 460/2024).
Änderung des AEAO zu Vorabverständigungsverfahren
In einem Schreiben des BMF vom 26.6.2024 (IV B 5 – S 1305/19/10003 :008) wurde auf die Änderung der AEAO zu § 89a AO zum Vorabverständigungsverfahren hingewiesen. Die Neuregelungen greifen für Anträge, die nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Ergänzt wurde in diesem Zusammenhang auch der AEAO zu § 89 AO. Danach sollen keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt. Diese Ergänzung gilt für alle Anträge auf verbindliche Auskünfte, die nach dem 8.6.2021 beim FA eingegangen sind.
Übergangsregelungen zur Meldepflicht nach dem Steueroasenabwehrgesetz
Zum 1.1.2022 ist das sogenannte Steueroasenabwehrgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zu melden sind. Die Meldung hätte spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolgen müssen. Nun wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben (BMF 4.6.24, IV B 3 – S 1300/24/10005 :002). Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Meldung nach dem Steueroasenabwehrgesetz erstmals bis zum 31.12.2024 ans FA übermittelt wird.
Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld
Wer mit der Familienkasse im Clinch um Kindergeldzahlungen liegt, kann ein Lied davon singen, wie schwer die Bearbeiter der Familienkassen sich überzeugen lassen, dass Eltern einen Kindergeldanspruch haben. Hier hilft ein Blick in die umfangreiche Dienstanweisung Kindergeld, die das Bundeszentralamt jedes Jahr mit den neuesten Vorgaben und Entscheidungen rund ums Kindergeld veröffentlicht. Die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG) nach dem EStG 2024 ist nun im Portal des BZSt einsehbar bzw. abrufbar.