Das Bayerische Landesamt für Steuern erläutert ausführlich, wann bei einem Einspruch eine Zwangsruhe eintritt und unter welchen Voraussetzungen trotz Verfahrensruhe geänderte Steuerbescheide – Teil-Abhilfebescheide – ergehen dürfen. |
Bayerische Landesamt für Steuern, AO-Kartei 30.7.14, S 0622.1.1-20/4 St 42