In für UNTERNEHMER

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht gemeinnützig, wenn er vornehmlich unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität bekämpft. Er fördert damit eigenwirtschaftliche Zwecke seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder. Es widerspricht der ausschließlichen und selbstlosen Förderung gemeinnütziger Zwecke, wenn die Tätigkeit nicht in erster Linie der Allgemeinheit, sondern vor allem den Mitgliedern zugutekommt. Schließt die Satzung eine solche Zielrichtung nicht aus, ist für eine Steuerbefreiung kein Raum.
BFH 6.10.09, I R 55/08