Es kommt nicht auf die Dauer, sondern nur darauf an, dass eine Person einmal innerhalb der letzten fünf Jahre – und sei es nur für eine juristische Sekunde – wesentlich beteiligt war.
FG Köln 17.3.10, 2 K 1049/03
Eine wesentliche Beteiligung liegt danach bereits dann vor, wenn eine Person im Zuge eines Vertrags zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.
Dieser Umstand kann auch eintreten, wenn es sich bei den übernommenen GmbH-Anteilen um eine sogenannte Mantelgesellschaft handelt.