Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. § 17 EStG.
Fehlgeschlagener Veräußerungsaufwand führt zu Anschaffungskosten
Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten
FG Baden-Württemberg 19.12.08, 1 K 71/07
BFH 12.12.00, VIII R 52/93, BStBl II 01, 286; 17.4.97, VIII R 47/95, BStBl II 98, 102
FG München 5.11.08, 1 K 5361/08
Fehlgeschlagener Veräußerungsaufwand führt zu Anschaffungskosten
Rechts- und Beratungskosten für den gescheiterten Verkauf einer GmbH-Beteiligung erhöhen die Anschaffungskosten und wirken sich daher erst bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung aus. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg können die Aufwendungen bei ei-ner wesentlichen Beteiligung nicht sofort bei der Entstehung steuermindernd abgezogen werden. Sie sind jedoch als Anschaffungskosten zu berücksichtigen und mindern insoweit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Zu den Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil zählen Einzahlungen auf das Nennkapital, Aufgelder für die Kapitalrücklage sowie nachträgliche Aufwendungen. Hierzu gehören auch Zahlungen eines Gesellschafters nach Auflösung der GmbH. Zwar sind die Rechts- und Beratungskosten eines fehlgeschlagenen Verkaufs keine Anschaffungskosten im engeren Sinne. Doch der Begriff der Anschaffungskosten ist für den Bereich des § 17 EStG weit auszulegen. Er umfasst alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen, die nicht als Werbungs- oder Veräußerungskosten abziehbar sind oder waren. Maßgebend ist das objektive Nettoprinzip. Dem Ertrag aus der Beteiligung sind alle hierdurch veran-lassten Aufwendungen gegenüberzustellen.
Weil der BFH die steuerliche Berücksichtigung vergeblicher Veräußerungskosten bei späteren Verkäufen bislang ausdrücklich offengelassen hat, wurde vom FG die Revision zugelassen. Für die Anerkennung als Anschaffungskosten spricht aber, dass die Aufwendungen vom Gesellschafter für die Beteiligung getätigt wurden und bisher nicht als Veräußerungs- bzw. Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren.
Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten
Das Gesellschafter-Verrechnungskonto ist nicht generell als kapitalersetzendes Darlehen und damit als Anschaffungskosten zu behandeln. Mit diesem Urteil folgt das FG München der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Gesellschafterdarlehen nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn ein Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt oder stehen gelassen wurde, obwohl es hätte abgezogen werden können, das Darlehen von Anfang an unter Rangrücktritt gewährt wurde oder ein sogenanntes Finanzplandarlehen gegeben ist. Entsprechende Grundsätze gelten für die Übernahmen einer Bürgschaft, einer Patronatserklärung oder einer stillen Beteiligung. Wurde das Verrechnungskonto jedoch über mehrere Jahre aufgestockt, ohne dass es hierzu konkrete Vereinbarungen gegeben hat, liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.
Steuer-Tipp
Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine zeitnahe Dokumentation ist, auch wenn die Insolvenz noch gar nicht konkret droht. Insbesondere beim stehen gelassenen negativen Verrechnungskonto des Gesellschafters ist es unverzichtbar, die jeweiligen Schuldsalden festzuhalten und schriftliche Vereinbarungen über den weiter anschwellenden Darlehensbetrag abzufassen.
Zum anderen verdeutlicht das Urteil, dass grundsätzlich der Auflösungsverlust erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens feststeht, dass mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist.
_Siehe auch :_
„Einlage einer wesentlichen Beteiligung mit den Anschaffungskosten“:
„Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“: