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Für die Einlage von Wertpapieren in das Sonderbetriebsvermögen (SBV) bedarf es eines eindeutigen und klaren Widmungsakts. An diesen Akt sind strenge Anforderungen zu stellen. Er muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert sein. Das hat das FG Köln aktuell entschieden.

Sachverhalt

Die Personengesellschaft, wurde mit dem Ziel gegründet, gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Im Rahmen der Grundstücksgeschäfte stellte die Gesellschafterin privat erworbene Wertpapiere als Sicherheit im Rahmen einer Darlehensgewährung für den Erwerb eines Grundstücks zur Verfügung.

In der zunächst abgegebenen Gewinnfeststellungserklärung wurde kein Sonderbetriebsvermögen erklärt. Dies wurde jedoch später nachgeholt. Im Sonderbereich wurden daraufhin Verluste aus der Einlage der Wertpapiere geltend gemacht.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Wertpapiere kein Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin darstellen würden, da es an einer rechtzeitigen, klaren und eindeutigen Dokumentation eines entsprechenden Widmungswillens mangele. Eine Einlage in das Sonderbetriebsvermögen scheide ferner aus, wenn zum Zeitpunkt der Einlagebuchung feststehe, dass die Wertpapiere nur noch Verluste brächten. Auch die eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Wertpapiere zwar der Absicherung betrieblicher Darlehen dienten, sie jedoch nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt waren und auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen geworden sind.

Gewillkürtes Betriebsvermögen kann zwar auch von einem Gesellschafter gebildet werden. Im Vergleich zum Einzelunternehmer ist allerdings zu beachten, dass der Gesellschafter unabhängig von der Personengesellschaft keinen eigenen Betrieb unterhält. Deshalb gehören Wirtschaftsgüter nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern.

Die Einlage von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsguts des gewillkürten Betriebsvermögens in ein Einzelunternehmen. Der Widmungsakt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein. Einnahmen und Aufwendungen eines Wertpapierbestands, der als Sonderbetriebsvermögen behandelt werden soll, müssen zeitgerecht und fortlaufend in der Buchführung der Gesellschaft festgehalten werden.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da es unabhängig von der Frage der Eignung der Wertpapiere als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bereits an der Klarheit und Eindeutigkeit des Widmungsakts fehlte.

Ein solcher ergab sich auch nicht aus der Buchführung der Gesellschaft, da die als Einlagehandlung betrachtete Einbuchung in das Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Abschlussbuchungen für das Streitjahr bei der Gesellschaft bis zur Übermittlung der Bilanzen an das FA gerade nicht unumkehrbar, sondern jederzeit veränderbar war.

Da auch auf andere Weise eine entsprechende Dokumentation des Widmungsakts nicht erfolgt war, kam die Berücksichtigung der Wertpapiere als SBV schon mangels eindeutigen Widmungsakts nicht in Betracht.

Fundstelle
FG Köln 26.4.18, 1 K 1896/17, Rev. beim BFH unter IV R 25/15