Verfallen Derivate wie Optionsscheine und Zertifikate oder Kauf- und Verkaufsoptionen wertlos, bleiben Anleger nicht nur auf ihrem Totalverlust sitzen, sie müssen auch noch die Gewinne versteuern.
Der BFH hat nunmehr hierzu seine Auffassung geändert und lässt die Berücksichtigung wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten zu.
Berücksichtigt werden die gezahlten Optionsprämien bei einem Termingeschäft und der Kaufpreis von Zertifikaten oder Optionsscheinen.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Geschäft auch dann beendet wird, wenn ein negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
BFH 26.9.12, IX R 50/09,
BFH 24.4.12, IX B 154/10, BStBl II 12, 454
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute tätigten im Jahr 2000 Börsengeschäfte und erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung Gewinne aus Aktienverkäufen sowie aus der Verwertung von Kauf- (sog. calls) und Verkaufsoptionen (sog. puts) in Höhe von insgesamt rund 1,1 Mio. EUR. Diesen Gewinnen stellten sie Verluste aus Währungsgeschäften aus der Verwertung von Verkaufsoptionen sowie aus wertlos gewordenen (nicht ausgeübten) Kauf- und Verkaufsoptionen gegenüber. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, die Aufwendungen aus den nicht ausgeübten Optionen könnten steuerrechtlich nicht abgezogen werden.
Begründung
Nach § 23 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften auch Termingeschäfte. Laut BFH sind die Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen Werbungskosten, da das EStG kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt, sondern nach der Leistungsfähigkeit besteuert.
Diese gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ein solcher – um bezahlte Optionsprämien gemindert – vermieden wird, indem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht auf dem Basisgeschäft, ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert.
Praxishinweis
Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die zugrunde gelegten Grundsätze für die Anwendung des § 23 EStG gelten und somit auch für die alte Rechtslage, nicht aber für die Abgeltungsteuer.
Sollte der BFH nunmehr davon ausgehen, dass sich mit der Neuregelung des § 20 EStG zum 1.1.2009 die Systematik grundlegend geändert hat und die Trennung zwischen Ertrags- und Vermögenssphäre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitestgehend aufgegeben worden ist, könnten Verluste, die Privatanleger beim Verfall von Zertifikaten erleiden, steuerlich berücksichtigt werden.