Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 Prozent der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt.
Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes
Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 Prozent auch für ihren Anteil an der Bewirtung.
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16
Sachverhalt
Streitig war, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.
Das FA ließ die Aufwendungen bei der Veranlagung unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG unberücksichtigt und zog insgesamt jeweils nur den Sparer-Pauschbetrag ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt. Der BFH wies demgegenüber die Klage ab.
Entscheidung
Die sich aus § 20 Abs. 9 EStG ergebende Werbungskostenabzugsbeschränkung ist nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge“ anzuwenden. Sie schließt damit nach diesem Zeitpunkt angefallene, d. h. abgeflossene Werbungskosten von einem Abzug bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte aus, so der BFH.
Dementsprechend kann der Steuerpflichtige die im Streitjahr entrichteten Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nicht abziehen.
Eine anderslautende Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Anwendungsregelung. Der Tatbestand des § 52a EStG ist nur darauf bezogen, die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten über die Stichtagsregelung voneinander abzugrenzen.