Eine Studentin, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, kann für Auslandssemester und -praktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.
Verwandte Themen:
Jobben neben dem Studium: Haben Studenten Anspruch auf den Mindestlohn?
Steuern kompakt
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige absolvierte, nachdem sie bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte, einen Bachelorstudiengang. Im Rahmen des Studiums hielt sie sich während zweier Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf.
In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten im Rahmen einer nach ihrer Ansicht vorliegenden doppelten Haushaltsführung geltend.
FA und auch nachfolgend das FG versagten jedoch den begehrten Werbungskostenabzug. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Jedoch lagen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht vor.
Eine doppelte Haushaltsführung würde voraussetzen, dass die Steuerpflichtige außerhalb des Orts ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hätte unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen müssen.
Im Streitfall befand sich die nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG zu bestimmende erste Tätigkeitsstätte der Steuerpflichtigen jedoch während der Auslandsaufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Denn eine ausländische Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.
Im Streitfall befand sich der einzige eigene Hausstand der Steuerpflichtigen im Ausland und nicht im Haushalt der im Inland wohnenden Eltern, da durch die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern kein eigener Hausstand der Steuerpflichtigen begründet wurde.
Fundstelle
FG Münster 24.1.18, 7 K 1007/17 E, Rev. zugelassen