Ist ein Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 Abs. 2 LStR) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde. Hat sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen Arbeitgeberwechsel und den damit verbundenen Umzug entschieden, ist die Umzugskostenpauschale auch dann nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 5 BUKG), wenn es sich dabei um den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt.
Streitig war u. a. die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale sowie der sog. „Häufigkeitszuschlag“.
Umzugskostenpauschale
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz – BUKG – erhalten würde. § 10 BUKG sieht eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen vor. Dies sind z. B. Trinkgelder für Möbelpacker, Meldegebühren für Pkw, Kosten für ein neues Nummernschild, einen neuen Telefonanschluss usw. Die Pauschale ist der Höhe nach gekoppelt an die Beamtenbesoldung und an den Familienstand des Betroffenen.
Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im einzelnen nachweisbaren Aufwand. Anstelle der Pauschale nach § 10 BUKG können auf den Einzelfall bezogene nachgewiesene höhere Umzugskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien). Im Streitfall hatte das FA daher zu Recht die Pauschale (im Streitjahr 2015 i. H. v. 715 EUR) gewährt, die daneben geltend gemachten sonstigen Umzugskosten, die betragsmäßig unterhalb der Pauschale lagen, aber außer Acht gelassen.
Häufigkeitszuschlag
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn dem Wohnungswechsel innerhalb von fünf Jahren ein beruflich bedingter Umzug vorausgegangen ist (sog. Häufigkeitszuschlag). Der sogenannte Häufigkeitszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 6 BUKG. Nach dieser Vorschrift wird ein Häufigkeitszuschlag i. H. v. 50 % der Pauschvergütung nach Abs. 1 gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem BUKG vorausgegangen ist, sofern beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben.
Voraussetzung für die Zahlung des Häufigkeitszuschlags nach dem BUKG ist,
* dass der umziehende Beamte bei beiden Umzügen am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung gehabt und nach dem Umzug wiedereingerichtet hat,
* dass ihm für beide Umzüge eine Umzugskostenvergütungszusage gem. BUKG erteilt worden ist,
* dass der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass der Einstellung gewesen ist und
* dass zwischen beiden Umzügen kein längerer Zeitraum als fünf Jahre gelegen hat.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige zwar zwei Umzüge innerhalb von fünf Jahren durchgeführt. Der zweite Umzug der Steuerpflichtigen erfolgte jedoch nicht deshalb, weil sie auf Betreiben ihres alten Arbeitgebers an einem neuen Arbeitsort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hatte. Vielmehr hatte sie sich freiwillig entschieden, ihren Arbeitgeber sowie den Arbeitsort zu wechseln, weshalb der Häufigkeitszuschlag nicht zu gewähren war.
Fundstelle
FG Mecklenburg-Vorpommern 5.2.20, 3 K 75/18, Rev. zugel.