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Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher lassen sich Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrtkosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies hat der BFH jetzt für ein 400 km² großes Waldgebiet entschieden und dies von seiner neueren Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte abgegrenzt. Nur dort kann sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Kosten hinwirken, etwa durch eine Fahrgemeinschaft, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einem entsprechenden Umzug.
BFH 17.6.10, VI R 20/09, BFH 18.6.09, VI R 61/06, BStBl II 10, 564; 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822


Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, ist die weitergehende Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gerechtfertigt. Das gilt, wenn die einzelnen Tätigkeitsorte weder ortsfest sind noch sich dort betriebliche Einrichtungen befinden. Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar als regelmäßige Arbeitsstätte und als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies alles gilt allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Das hatte der BFH jüngst bei einem Fahrer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände bejaht, sodass hier keine Auswärtstätigkeit vorliegt.
In einem großräumigen Tätigkeitsgebiet kann sich nur dann eine ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befinden, wenn die dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz vergleichbar sind.