Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer nach § 23 EStG. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Hierfür waren ihnen Anschaffungskosten i. H. v. 330 EUR entstanden. Im Mai 2015 veräußerten sie die Tickets über eine Ticketplattform und erzielten einen Veräußerungserlös abzüglich Gebühren i. H. v. 2.907 EUR. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, insoweit einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn erzielt zu haben. Dies sah das FA jedoch anders und erfasste den Gewinn von 2.577 EUR bei deren Einkommensteuerfestsetzung.
Entscheidung
So sieht dies auch der BFH und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben.
Zu den nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften gehören u. a. Veräußerungen von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) lediglich Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
„Andere Wirtschaftsgüter“ in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Fundstelle
BFH 29.10.19, IX R 10/18