Ergänzend zum BMF-Anwendungsschreiben hinsichtlich des Wegfalls der Einkommensgrenze für Kinder über 18 hat das BZSt weitere Anweisungen verfasst.
Nachfolgend das Wichtigste in Kürze:
BZSt 20.12.2011, St II 2 – S 2282-PB/11/00002
BMF 7.12.11, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl I 11, 1318
Die zusätzlichen Voraussetzungen einer schädlichen Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG werden erstmals nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums relevant. Bis dahin kann das volljährige Kind also noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass die steuerliche Anerkennung als Kind gefährdet ist.
Bereits bei Vorliegen eines der beiden Tatbestandsmerkmale – Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder Abschluss des Erststudiums – erfolgt die Prüfung einer schädlichen Erwerbstätigkeit.
Zum generell unschädlichen Ausbildungsdienstverhältnis gehören auch Praktikum und Volontariat. Auf den Umfang dieses Ausbildungsdienstverhältnisses kommt es nicht an, die 20-Stunden-Grenze gilt nicht.
Führt eine vorübergehende und höchstens zwei Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung dazu, dass die durchschnittliche Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden beträgt, ist diese Periode schädlich, nicht aber der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.
Besteht aufgrund der Änderungen zur schädlichen Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Kindergeld mehr, wird eine bestehende Festsetzung ab Januar 2012 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben.
Nimmt ein Kind nach dem 1.1.2012 eine schädliche Erwerbstätigkeit erstmals auf, wird die Festsetzung erst ab dem Folgemonat der Auf-nahme aufgehoben. Gleiches gilt, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen werden und damit aus einer bislang irrelevanten eine schädliche Erwerbstätigkeit wird.