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Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit beigelegt und sich im Vermittlungsausschuss auf einen umfassenden Kompromissvorschlag geeinigt.
Dieser beinhaltet eine komplette Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes und integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 mit Ausnahme der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften.
Dies erfolgt nun auf Vorgabe des BVerfG in einem separaten Gesetzentwurf. Das „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nimmt dafür aber große Teile des Gesetzentwurfs zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf. Hinzu kommen Regelungen des Bundesrats, der zuvor einen eigenen Entwurf für ein JStG 2013 vorgelegt hatte.
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – Amtshilfe-RLUmsG) 5.6.13, BT-Drucks. 17/13722
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 29.6.2013, BGBl I 2013, 1809

Vom JStG 2013 light ist nicht mehr viel übrig

Somit kann im Vergleich zur Ursprungsfassung der Regierung beim nun endgültig in Kraft tretenden Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eigentlich nicht mehr vom „JStG 2013 light“ gesprochen werden.
Die Neufassung beinhaltet 29 geänderte Gesetze, so unter anderem eine Neueinführung des EU-Amtshilfegesetzes und die Aufhebung der bisherigen Amtshilferichtlinie. Das Gesetz ist am 29.6.2013 verkündet worden, sodass die entsprechenden Änderungen am 30.6.2013 in Kraft getreten sind.
Zahlreiche Elemente wirken allerdings bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013, im Bereich der Kapitaleinkünfte ab 2012 oder rückwirkend in allen offenen Fällen.
Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Änderungen durch den Vermittlungsausschuss für die Praxis in Kurzform, gegliedert nach Steuerarten. Dabei werden vom Grundsatz abweichende Einführungstermine gesondert aufgeführt:

Einkommensteuer

Bezüge für freiwillig Wehrdienstleistende sowie Reservisten bleiben ab 2013 ebenso steuerfrei wie das an Bundesfreiwilligenbedienstete gezahlte Taschengeld. Weitere Entgelte wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.
Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen. Dieser Nachteilausgleich gilt rückwirkend zum 1.1.2013 auch für Autos, die schon vorher zugelassen wurden.
Zum „Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag“: wurde eine klarstellende Ergänzung in „§ 7g Abs. 3 EStG aufgenommen. Nach § 7g EStG haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag vorzunehmen. Investitionsabzugsbeträge sind gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unter anderem rückgängig zu machen, wenn die geplanten Investitionen tatsächlich nicht innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden.
Fraglich war bisher, ob es sich bei der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 AO handelt und damit für die Verzinsung die Vorschrift § 233a Abs. 2a AO maßgebend sei. Diese Frage wird nunmehr gesetzlich geregelt. Die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO wird künftig explizit ausgeschlossen. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Das beim BFH (unter dem Az. IV R 9/12) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren ist mithin nur noch für die Zeit vor dem 1.1.2013 relevant.
Es kommt zur generellen elektronischen Datenübermittlung in Fällen steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen bei Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Die Mitteilungspflicht von Behörden und anderen öffentlichen Stellen greift ab 2016.
Eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen über das sogenannte Goldfinger-Modell mithilfe von Rohstoffkäufen vermeiden. Derartige Steuergestaltungen, die den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen, sind damit künftig ausgeschlossen. Die Betriebsausgaben aus dem Erwerb von Rohstoffen wirken sich damit erst beim späteren Verkauf aus. Die Neuregelung soll erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Prozesskosten sind ab dem VZ 2013 als außergewöhnliche Belastungen vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahmen bilden Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Vom Abzugsverbot erfasst sind auch alle „Scheidungskosten“:, da Kosten des Gerichts und Gebühren des Anwalts einheitlich ergehen und die bisher als unvermeidbare Scheidungskosten wie Scheidung und Versorgungsausgleich als bisher abzugsfähige Aufwendungen nicht gesondert ausgewiesen wurden.
Bei Unterhaltsleistungen bleibt das angemessene Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG rückwirkend in allen offenen Einkommensteuerfällen unberücksichtigt.
Der Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 924 EUR wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ab 2013 ausgeweitet.
Startet der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen ELStAM-Verfahren, bestand bisher keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug. Die alte Übergangsregelung war Ende 2012 ausgelaufen. Die rechtliche Grundlage für die Streckung wurde nun in einer Neufassung des § 52b EStG geschaffen. Die Verwaltung hatte diese Vorschrift bereits im Vorgriff angewandt. Die gesetzliche Regelung hat insofern also klarstellende Funktion.
Bei der Kapitalertragsteuer kommt es für Kapitalerträge ab 2013 zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen, Genussrechten sowie von Kapitalgesellschaften gewährten Arbeitnehmerbeteiligungen. Diese Regelung soll Veranlagungsfälle vermeiden. Zudem kann eine Personengesellschaft für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt beantragen.
Das bisherige Recht schränkt unerwünschte Gestaltungen bei Wertpapierleihen bereits ein und untersagt den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr. Es wirkte bislang aber nur, wenn der Verleiher eine Körperschaft ist. Mit der Neuregelung werden die Grundsätze der Wertpapierleihe auch auf Personengesellschaften als Verleiher erstreckt. Diese Regelung soll erstmals für nach dem 31.12.2013 überlassene Anteile angewendet werden.
Künftig ist eine Lohnsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung über den neuen § 42g EStG möglich. Sie dient als besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Diese Nachschau ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen. Vorbild war die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG.
Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer verlängert sich die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich. Der Anwendungszeitpunkt wird vom BMF mitgeteilt. Bis dahin gilt der abzuziehende Freibetrag weiter für die Dauer eines Kalenderjahres.
Die Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten umfasst ab dem Veranlagungsjahr 2013 nicht nur wie bisher Personalcomputer, sondern alle Datenverarbeitungsgeräte, so auch „Smartphones oder Tablets“:
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Künftig werden sogenannte weiße Einkünfte bei grenzüberschreitenden Betätigungen verhindert. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt in keinem der infrage kommenden Staaten besteuert werden, obwohl sie bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären. Weiße Einkünfte entstehen häufig durch Qualifikationskonflikte. Diese Konflikte werden durch eine Klarstellung in § 50d Abs. 9 EStG künftig vermieden. Durch die klarstellende Neufassung des § 50d EStG wird die kumulative Anwendbarkeit von § 50d Abs. 8 und 9 EStG gesetzlich sichergestellt. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Beim Wegzug, insbesondere von natürlichen Personen, ins Ausland war es bisher möglich, eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven in Deutschland zu vermeiden, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft eingebracht wurden. Verzog die natürliche Person in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatte, konnten die Gewinne aus der Beteiligung an der Personengesellschaft nur im ausländischen Staat besteuert werden. Mit dem neu eingefügten § 50i EStG ist eine Regelung geschaffen worden, die für Wegzugsfälle, die Vermeidung der Besteuerung ausschließt. Nunmehr werden Beteiligungsveräußerungsgewinne weggezogener Steuerpflichtiger erfasst.
Das kommende Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer in Hinsicht auf Sperrvermerke wird verbessert. Der Starttermin verzögert sich jedoch um ein Jahr auf den 1.1.2015.

Umsatzsteuer

Die vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer resultieren aus notwendigen Regelungen, die auf Vorgaben der EU zurückgehen und an sich bereits zum 1.1.2013 hätten umgesetzt werden müssen.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung nach § 4 Nr. 14 c UStG
ausgeweitet
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Freiberufliche Regisseure und Choreografen müssen ab 1.7.2013 keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
Die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 1.7.2013 erfasst grundsätzlich auch die Leistungen von Berufsbetreuern, Vormündern und Ergänzungspflegern.
Für die Rechnungsausstellung gelten künftig genauere formale Definitionen der Pflichtangaben auf einer Rechnung, insbesondere bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und bei Gutschriften.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10b und Nr. 11 UStG wird erweitert. Zudem wird der Vorsteuerabzug in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2b UStG aus Eingangsleistungen für befreite Versicherungs- und Finanzumsätze künftig eingeräumt, wenn sich diese unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
Die langfristige Vermietung von Sportbooten in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG wird unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an den Verbrauchsort verlagert, an dem es zur Verfügung gestellt wird.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeweitet, der selbst solche Leistungen erbringt. Damit fallen insbesondere Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht unter die Regelung.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf Erwerbe in Deutschland eingeschränkt.

Weitere Steuerarten

Bislang ließ sich durch die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen Schenkungsteuer vermeiden. Erwerber mussten auf Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkungsteuer zahlen. Die Möglichkeit, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien, war vom Fiskus allerdings nicht beabsichtigt. Nach der nunmehr beschlossenen Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft dann als schädlich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20 Prozent des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei zunächst die betrieblichen Schulden abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Bestand an Finanzvermögen zählt zum Verwaltungsvermögen. Der nach Abzug dieses 20 Prozentigen Freibetrags verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen und geht in die Berechnung der 50 Prozent-Grenze oder im Fall der Vollverschonung in die 10 Prozent-Grenze ein. Diese Änderungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ab dem 7.6.2013 entsteht.
Da Dank der bisherigen Regelung des § 8b Abs. 10 KStG durch die Einschaltung einer Personengesellschaft in die Wertpapierleihe die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden konnten, dies jedoch vom Fiskus nicht gewollt war, werden derartige Gestaltungen ab Übergängen von 2014 an unterbunden.
Die Sonderregelungen bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags werden auf alternative Energieerzeugung wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse für Neuanlagen ab dem Erhebungszeitraum 2014 ausgeweitet. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen Standort- und Verwaltungsgemeinde. Für Altanlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
Bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1a GewStG von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten erfolgt eine Gleichstellung.
Rett-Blocker, die ihren Namen von der Real Estate Transfer Tax haben, gehören der Vergangenheit an. Die Rett-Blocker-Strukturen, die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer dienten, erfahren damit ein jähes Ende. Mit diesem Trick konnten Unternehmen – im Gegensatz zu Privatpersonen – der Grunderwerbssteuer ausweichen. Dafür mussten sie das Gebäude vor dem Verkauf in eine Objektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft einbringen. Ab dem 7.6.2013 unterfallen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung i.H.v. 95 Prozent an einer Gesellschaft mit inländischen Grundstücken erwirbt.
In § 6a GrEStG wird die Steuerbefreiung bei Umwandlungen auf Einbringungen sowie gesellschaftsrechtliche Erwerbsvorgänge erweitert.
Für Vermögenswirksame Leistungen wird die Möglichkeit geschaffen, diese auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners anzulegen. Zudem wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option modernisiert, diese künftig elektronisch abzugeben.
Keine Einigung gab es bei der Frage der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen. Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern gehen weiter.
Flankierend hierzu fiel die Förderung im Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge weniger stark aus als zuvor geplant. Aufwendungen zur Altersvorsorge werden unverändert nur bis zur Höhe von 20.000 statt 24.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt.
Rückgängig gemacht wurde die Änderung zum Wohnförderkonto. Auch hier soll es bei der derzeitigen Rechtslage zur Verzinsung mit 2 Prozent bleiben.