Ansparrücklage und der neue Investitionsabzugsbetrag dürfen bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden.
Diese strenge Anforderung an die Darlegung der Investitionsabsicht will das FG Münster für die geplante Anschaffung einer zusätzlichen Fotovoltaikanlage nicht gelten lassen, was der BFH genauso klären kann wie die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die geforderten Investitionsangaben zu machen sind und ob er im Einspruchsverfahren in Anspruch genommen werden kann, wenn die Investition vor Einreichung der Steuererklärung getätigt wurde.
FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10; 12 K 12163/10, Revision unter I R 90/10
FG Münster 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10
FG Niedersachsen 20.7.10, 16 K 116/10, Revision unter X R 25/10
Im Rahmen der Riester-Renten soll ein Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für mittelbar Zulagenberechtigte eingeführt werden. Zulagenberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagenstatus zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbie-terbescheinigung die Differenz nachentrichten. Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug angesetzt.
Für Sozialversicherungsrenten an Verfolgte soll nach dem Bundesentschädigungsgesetz in allen offenen Fällen Steuerfreiheit gelten.
Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll auf ab dem 1.10.2013 zufließende Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren eingesetzt werden. Dann besteht kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute oder erst im Veranlagungsverfahren einbehalten wird. Die Kirchensteuerpflicht dürfen die Kreditinstitute beim BZSt erfragen.
Die Regelungen in § 370 AO zur Steuerhinterziehung sollen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung auf Taten zu Ein- oder Ausfuhrabgaben sowie die Umsatzsteuer erweitert werden, die von einem anderen EU-, EWR- oder assoziierten Staat verwaltet werden.
Das Vermögensbildungsgesetz soll die Arbeitnehmer-Sparzulage für VL-Sparleistungen ab dem 1.1.2012 für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle aus-schließen, um den möglichen Missbrauch zu verhindern. Das betrifft auch vor 2012 abgeschlossene Verträge.