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Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das FG Köln der anderslautenden Sichtweise des BMF eine Absage erteilt.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Entgegen der Berechnung der GmbH, die die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer verteilte, ging das FA davon aus, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höher zu versteuernder Betrag ergab.

Entscheidung

Das FG Köln gab der GmbH recht.

Welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist, ergibt sich weder aus § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG noch aus seinem Sinnzusammenhang. Allein die Regelung, wonach auch die Kosten des äußeren Rahmens Teil der Zuwendung sind, ist noch kein Grund dafür, den teilnehmenden Arbeitnehmern zugleich auch anteilig diejenigen Aufwendungen zuzurechnen, die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.

Es ist, so das FG Köln, nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

PRAXISTIPP | Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter weiter auf die Anzahl der Teilnehmer abstellen. Gegen entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

Fundstellen
* FG Köln 27.6.18, 3 K 870/17, Rev. beim BFH unter VI R 31/18,  Anderslautende Sichtweise: BMF 7.12.16, IV C 5 – S 2332/15/10001