Scheidet eine Kapitalgesellschaft aufgrund einer Abspaltung aus einer Personengesellschaft aus, stellt sich die Frage, ob die gewerbesteuerlichen Verluste des Kommanditisten untergehen, wenn der Kommanditanteil auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Antwort kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. |
Grundsätze zum vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft bleiben gewerbesteuerliche Verlustvorträge des ausgeschiedenen Mitunternehmers nach § 10a GewStG nur bestehen, wenn die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität gewahrt bleiben. Die Unternehmeridentität setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den gewerbesteuerlichen Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten hat. Da bei einer Personengesellschaft die einzelnen Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewerbesteuerlich Träger des Verlustabzugs sind, fällt der Gewerbeverlust weg, soweit ein Gesellschafter aus einer gewerblichen Personengesellschaft ausscheidet.
Greifen die Grundsätze des § 10a GewStG auch bei Abspaltung eines Kommanditanteils?
Fraglich war in der Praxis bisher, ob die Grundsätze zum vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Kommanditanteil an einer Mitunternehmerschaft im Wege einer Abspaltung von der Kapitalgesellschaft-Kommanditistin auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Antwort des BFH auf diese Frage lautet leider „ja“ (BFH 12.11.20, VI R 29/18).
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall war die A-GmbH Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die A-GmbH spaltete einen Teil ihres Vermögens nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG ab und übertrug ihn notariell gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte auf die C-GmbH.
Zu den abgespalteten Vermögenswerten gehörte auch der Kommanditanteil an der Personengesellschaft. Im Zeitpunkt der Abspaltung entfiel ein vortragsfähiger Gewerbeverlust der Personengesellschaft auf die A-GmbH. Das Finanzamt kippte den Gewerbeverlust wegen der fehlenden Unternehmeridentität. Der BFH bestätigte diese Auffassung.
Argumentation des BFH für die Anwendung der Grundsätze nach § 10a GewStG
Die Personengesellschaft wehrte sich gegen die Minderung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts in diesem speziellen Fall mit Verweis auf § 19 UmwStG. Diese Vorschrift enthält spezielle Vorschriften bezüglich der Gewerbesteuer beim Übergang von Vermögen von der einen auf eine andere Körperschaft.
Der BFH lehnte die Anwendung dieser Vorschrift jedoch ab. Nach dem Wortlaut des § 19 UmwStG stellt diese Norm nur auf die Übertragung von Vermögen zwischen Körperschaften ab. Diese umwandlungssteuerrechtliche Sonderregelung ist deshalb auf den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der die übertragende Körperschaft beteiligt ist, nicht übertragbar.
Zudem verweist § 19 UmwStG auf die §§ 11f UmwStG. In die Ermittlung des Gewerbeertrags der dort beteiligten Körperschaften geht ein Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewStG eben nicht ein.
Fundstelle
BFH 12.11.20, VI R 29/18