Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt diese noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Heirat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu.
Ab dem Folgemonat entfällt dieser. Das FG Berlin-Brandenburg hält dies für verfassungskonform, weil der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Fallgruppen hat, die von dessen Gewährung ausgeschlossen werden.
FG Berlin-Brandenburg 20.7.11, 1 K 2232/06,
BVerfG 22.5.09, 2 BvR 310/07
BFH 25.10.07, III R 104/06, BFH/NV 08, 545
Das BVerfG sieht im Ausschluss des Entlastungsbetrags für Ehegatten keine Verletzung von Grundrechten, weil er gezielt den echten Alleinerziehenden gewährt werden soll. Der BFH hatte bei der Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Sohn darauf hingewiesen, dass § 24b EStG keine verfassungsrechtlich gebotene Begünstigung und damit keine Sozialzwecknorm erfüllen muss. Der Abzug des elterlichen Betreuungsaufwands ist nämlich durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie den Abzug von Kinderbetreuungskosten geregelt.
Diese Rechtsprechung ist auch auf den Sonderfall der Eheschließung eines Alleinerziehenden anzuwenden. Da er ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt, kann ihm der Entlastungsbetrag erstmals für den Monat nach der Heirat nicht gewährt werden. Zwar besteht die Möglichkeit, dass Ehegatten im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen und dann so behandelt werden, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Doch der Entlastungsbetrag knüpft ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt.