Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Steuerregeln zu unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geändert. In der Praxis ergeben sich hier einige Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.
Wegfall des Abzinsungsgebots
Für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bestand in der Vergangenheit ein Abzinsungsgebot. Dieses Abzinsungsbot wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben (§ 52 Abs. 12 Satz 2 in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes).
Unternehmen, die für 2023 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer leisten müssen, sollten über eine Anpassung nachdenken. Denn durch den Wegfall des Abzinsungsgebots mindert sich der Gewinn 2023 und die laufenden Vorauszahlungen sind deshalb zu mindern.
Wahlrecht für frühere Jahre
Es besteht ein Wahlrecht, den Wegfall des Abzugsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten bereits für frühere Jahre anzuwenden, und zwar für Wirtschaftsjahre, die noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes).
Das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. kann allerdings für alle zurückliegenden Wirtschaftsjahre nur einheitlich ausgeübt werden (BT-Drs. 20/1906 Seite 45). Sind in zurückliegendenSteuerjahren also Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, wird bei Antrag auf rückwirkenden Wegfall des Abzinsungsgebots die Abzinsung im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahrs umgesetzt.
Beispiel
Ein bilanzierender Mandant hat im Jahr 2017 ein unverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgezinst. Im Jahr 2023 sind wegen einer laufenden Betriebsprüfung die Steuerbescheide 2018 bis 2021 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Weil der Mandant im Jahr 2021 einen hohen Gewinn erzielt hat, beantragt er, den Wegfall des Abzinsungsgebots ab dem Steuerjahr 2021 anzusetzen.
Folge: Das Finanzamt wird den Antrag ablehnen, weil er nicht einheitlich für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide gestellt wurde. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG würde die Abzinsung zwingend im Jahr 2018 (= erstes offenes Jahr) wegfallen.
Welche Antragsform ist zu beachten?
Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechts zum Wegfall des Abzinsungsgebots für Steuerjahre vor 2023 kann formlos gestellt werden. Ein formloser Antrag ist auch gegeben, wenn ein Mandant in den Bilanzen früherer Jahre (noch bestandskräftiger) unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erstmals mit dem Nennwert ausweist.