Wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zunächst vorgelegen haben und in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind, bedarf es einer speziellen Mitteilung durch die Finanzbehörde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen sind. Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dagegen von Anfang an nicht vorgelegen, bedarf es auch dann keiner Mitteilung, wenn das FA die Gewinnermittlung nach § 13a EStG jahrelang nicht beanstandet hat. Mit Urteil vom 23.8.2017 hat der BFH ausführlich zu dieser Problematik Stellung genommen.
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte über Jahre hinweg ihren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt, obwohl die Voraussetzungen dafür unstreitig nicht vorgelegen hatten. Das FA ermittelte den Gewinn im Wege der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige. Das FG gab der Klage statt. Zwar sei es unstreitig, dass der Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Das FA sei jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt gewesen, rückwirkend eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.
Entscheidung
Der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die selbst bewirtschaftete Fläche ohne Sonderkulturen 20 ha nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die Steuerpflichtige bewirtschaftete die landwirtschaftlichen Flächen nicht selbst.
Nach Auffassung der Richter kann auch kein Treu- und Glauben-Schutz geltend gemacht werden. Im Streitfall fehlte es schon aufgrund des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich die Steuerpflichtige hätte berufen können. Denn das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht.
Fundstelle
BFH 23.8.17, VI R 70/15