In für UNTERNEHMER

Eine Teilwertzuschreibung auf Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft erhöht den Steuergewinn nach § 8b Abs. 2 KStG nicht, wenn sich die vorherige Teilwert-AfA ebenfalls nicht ausgewirkt hat. Anders sieht es nach dem Urteil des FG Münster aus, wenn die vorangegangene Teilwertabschreibung noch steuerlich abgezogen wurde. Denn die Steuerfreiheit knüpft ausschließlich an die tatsächliche Steuerwirksamkeit der früheren AfA. Dabei ist es unerheblich, ob dieses damals zutreffend erfolgt ist. Die Vorschrift will nämlich nur einen Gleichklang zwischen der steuerlichen Auswirkung der Buchung in den verschiedenen Wirtschaftsjahren herstellen. Das gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG.
FG Münster 17.3.09, 9 K 1105/08 K, G,
FG Düsseldorf 2.12.08, 6 K 2726/06 K, Revision unter I R 2/09


Der Wortlaut der Regelung knüpft ausschließlich eindeutig an die tatsächliche Steuerwirksamkeit an und differenziert nicht danach, ob das auf der Grundlage des damals geltenden Rechts zutreffend oder rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies muss nach dem Prinzip der Abschnittsbesteue¬rung nicht anders ausgelegt werden, da § 8b KStG sich an bilanzielle Vorgänge, nämlich die Bewertung von Wirtschaftsgütern über mehrere Bilanz¬stichtage hinweg richtet. Hier wird der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung durch den Grundsatz des Bilanzzusammenhangs überlagert.
Steuertipp: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. Fälle sind offenzuhalten. Das gilt auch für die Frage, ob die Wertaufholungen vorrangig mit steuerlich unwirksamen oder wirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren sind. Sofern das Halten von Beteiligungen allerdings als Tätigkeit eines Finanzunternehmens nach § 8b Abs. 7 KStG eingestuft wird, sind die Vorgänge generell steuerpflichtig.