In für UNTERNEHMER

Der BFH hat die bisher im Schrifttum strittige Zuordnung geklärt, wenn ein Organträger die Anteile an der Organgesellschaft nach dem Bezug einer Leistung, aber noch vor Erhalt der Rechnung verkauft. In diesem Fall steht das Recht zum Vorsteuerabzug nicht dem neuen, sondern dem bisherigen Organträger zu. Der Abzug richtet sich nämlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht nach denen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
BFH 13.5.09, XI R 84/07,
BFH 31.7.07, V B 156/06, BFH/NV 08, 416


Daher ist zwischen der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit ausgeführter Lieferung oder Leistung und dessen Ausübung durch den Besitz der Rechnung zu unterscheiden. Der Organträger kann somit die Vorsteuer erst dann geltend machen, wenn die Rechnung über eine bei der Organgesellschaft ausgeführte Leistung vorliegt. Dabei ist es unerheblich, wenn zwischen beiden Terminen ein Wechsel des Organträgers erfolgt. Zwar wird hierdurch die bisherige Organschaft beendet, doch für die Vorsteuer ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch die Organgesellschaft abzustellen. Bei einer Organschaft ist zivilrechtlich zwar die Organgesellschaft aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen berechtigt und verpflichtet, umsatzsteuerlich übt die Organgesellschaft hingegen keine selbstständige Tätigkeit aus. Sie ist Teil des Unternehmens des Organträgers.
Da die Erteilung einer Rechnung keinen Einfluss mehr auf den Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, sollte dies bei den Veräußerungsverhandlungen beachtet werden – sowohl bei der Bemessung des Kaufpreises als auch hinsichtlich der anschließend eingehenden Rechnungen.