Um der Sanktionierung eines leichtfertigen Handelns zuvorzukommen, ist lediglich eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nötig.
Hier sind die Voraussetzungen und Vorgaben weniger streng als bei der „strafbefreienden Selbstanzeige“: und sie haben sich in letzter Zeit auch nicht verändert.
Zum Beispiel gilt nicht das strenge Vollständigkeitsprinzip – Teilselbstanzeigen sind also möglich. Darüber hinaus kann die bußgeldbefreiende Selbstanzeige auch bei Erhalt einer Prüfungsanordnung und sogar während einer Betriebsprüfung noch abgegeben werden (bis zur Einleitung des Bußgeld- oder Strafverfahrens).
Die verkürzten Steuerbeträge sowie Zinsen sind allerdings sofort nachzuzahlen, damit kein Bußgeld anfällt.
Beispiel
Der Angestellte A füllt seine Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen aus. Bei der Abgabe geht er davon aus, dass sie vollständig und richtig ist.
Als er ein Jahr später wieder an seiner Steuererklärung sitzt, stellt er beim Abgleich fest, dass er bei den Sonderausgaben im Vorjahr versehentlich einen viel zu hohen Betrag angegeben hat. Sofort nachdem er dieses Missgeschick bemerkt hat, wendet er sich schriftlich an sein Finanzamt und stellt den Fehler richtig. Es kommt zu einem berichtigten Einkommensteuerbescheid. Weitere Schritte folgen nicht.
Geben Sie eine Nacherklärung ab, geht das Finanzamt grundsätzlich von Ihrer Unschuld aus – also davon, dass der Fehler nur versehentlich passiert ist. Die einfache Berichtigung hat also keine straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen für Sie. Das Finanzamt ändert lediglich die Veranlagung entsprechend Ihrer berichtigten Erklärung. Erst wenn weitere Anhaltspunkte dazukommen, darf ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. ein Strafverfahren eröffnet werden.
Hinweis
Nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlern ist eine Selbstanzeige notwendig! Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Fehlerbewertung stehen „wir Ihnen gern beratend zur Seite“: