Nach dem Tod des Erblassers muss der Erbe innerhalb von drei Monaten eine Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Wenn der Erbe erfährt, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, ist er zudem auch zur Berichtigung der Erblasser-Steuererklärungen verpflichtet.
Kommt er dieser Anzeigepflicht ordnungsgemäß und in vollem Umfang nach, so wird das Finanzamt die vom Erblasser hinterzogenen Steuern auf Grundlage der neuen Erkenntnisse nachträglich festsetzen und erheben, das heißt: als sogenannte Erblasserschuld gegenüber dem Nachlass geltend machen. Andernfalls begeht der Erbe eine eigene Steuerhinterziehung in Höhe des ihm zu Unrecht zugeflossenen Steuervorteils.
Beispiel: Bei nicht deklarierten Einnahmen des Erblassers aus Gewerbebetrieb werden bei einer Entdeckung und Anzeige durch den Erben nachträglich Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig.
Auf diesem Weg wird aus 100.000 € geerbtem Schwarzgeld unter Umständen sehr schnell eine Steuerschuld im unteren fünfstelligen Bereich, die schließlich auf dem Erben lastet.