In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat sich in zwei Beschlüssen zum gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geäußert.
Dabei ging es um die Frage, inwieweit der gebildete Betrag rückgängig zu machen ist oder geändert werden muss. Beide Sachverhalte sind für die Praxis bedeutsam.
Gewerbesteuerrückstellung: BFH 17.7.12, I B 56, I B 57/12,
BFH 16.12.09, I R 43/08, BFH/NV 10, 552

Einbringung: BFH 22.8.12, X R 21/09, BFH 29.3.11, VIII R 28/08, BFH/NV 11, 1572; 19.5.10, I R 70/09, BFH/NV 10, 2072, BMF 8.5.09, IV C 3 – InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 633, Rz. 10, 22

Keine höhere Gewerbesteuerrückstellung bei Rücknahme
Ein Investitionsabzugsbetrag ist bekanntlich rückgängig zu machen, soweit bis zum Ende des dritten Folgejahres keine entsprechende Anschaffung erfolgte. Das ist auch dann der Fall, wenn der ehemalige Bescheid bestandskräftig ist.
Diese nachträgliche Gewinnerhöhung hat aber nach Auffassung des BFH keinen Einfluss auf die ehemalige Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist zu bilden, wenn die Steuer bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden ist und soweit die Schuld aufgrund einer Veranlagung feststeht. Nach den HGB-Maßgaben für zu passivierende Verbindlichkeiten betrifft das auch Steuern als nicht abziehbare Aufwendungen. Diese sind außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Vor diesem Hintergrund beeinflusst die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz gebildeten Gewerbesteuerrückstellung nicht. Sofern nichts dafür ersichtlich ist, dass zum Bilanzstichtag bereits ein greifbarer Anhalt für eine Nicht-Investition innerhalb der Frist vorliegt, bemisst sich die Gewerbesteuerrückstellung auch bei der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.
Zwar trifft es zu, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung nach der Korrektur für das Altjahr höhere Steuern zu entrichten sind, als wenn der Investitionsabzugsbetrag nie beantragt worden wäre. Diesen Umstand muss ein Unternehmer aber vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken. Das Ergebnis kann nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g EStG 2002 die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen.
Gilt der Abzugsbetrag bei beabsichtigter Einbringung in eine GmbH?
Hierzu hat der BFH dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch dann noch gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb nach § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und es dafür neue Anteile an der Gesellschaft gibt.
Zu klären ist, ob der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Bildung und Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch möglich ist oder der schädliche Entschluss zur Veräußerung auch bei Einbringung des Betriebs gilt.
Die Vorlagefrage ist zwar im zeitlichen Anwendungsbereich zur alten Ansparabschreibung und für den Fall ergangen, dass der Einbringende Alleingesellschafter der aufnehmenden GmbH wird und sein Einzelunternehmen überträgt.
Der BFH weist aber darauf hin, dass die Entscheidung des Großen Senats über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, sowohl nach neuem Recht zum Investitionsabzugsbetrag als auch dann, wenn neben dem Alleingesellschafter weitere Beteiligte vorhanden sind. Zudem gilt dies für das UmwStG in der Fassung des SEStEG in gleicher Weise.
Praxishinweis
Zum Investitionsabzugsbetrag vertritt die Verwal-tung die Auffassung, dass dieser nicht mehr erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem der Betrieb bereits ver-äußert oder aufgegeben oder der Entschluss dazu gefasst worden ist. Dies beinhaltet aber nicht die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im zeitlichen Zusammenhang mit einer Einbringung zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft. Im Zusammenhang mit der Investitionszulage wird hier die Meinung vertreten, dass der Rechtsnachfolger bei Einbringung eines Betriebs nach
§§ 20, „24 UmwStG die Anspruchsberechtigung des Vorgängers übernimmt.