Das Gesetz selbst enthält keine Obergrenze für die Zusage von Versorgungsbezügen. Daher kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wann eine Überversorgung vorliegt.
Aktuell hat sich der BFH zu den Voraussetzungen und den Folgen einer Überversorgung geäußert und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
BFH 27.3.12, I R 56/11,
BFH 28.4.10, I R 78/08
BMF 3.11.04, IV B 2 – S 2176 – 13/04, BStBl I 04, 1045
Nach Auffassung des Gerichts kommt es zur Überversorgung und infolge dessen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die GmbH feste Versorgungsbezüge zusagt, die im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht sind. Eine Überversorgung ist dabei regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungs- und Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Eine Überversorgung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die Anwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert ungekürzt bleibt. Ausnahmsweise ist die Pensionsrückstellung bei Absenkung der Aktivbezüge nicht gewinnwirksam aufzulösen, wenn die regulären aktiven Bezüge zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehend gekürzt werden und es anschließend zur Wiederanhebung kommt.
Dann entstehen insoweit weder eine Überversorgung noch die Verminderung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Kommt es nicht mehr zur beabsichtigten Wiederaufstockung der zuvor entfallenen Aktivbezüge, weil die Gesellschaft insolvent wird, ist dies unschädlich.
Die Pensionsrückstellung ist aber zu kürzen, wenn der Fortbestand der Gehaltsherabsetzung wie im Urteilsfall nach zweieinhalb Jahren ohne konkrete Aussicht auf deren Rückgängigmachung immer noch bestand. Dann ist dies nicht mehr nur vorübergehend, trotz der wirtschaftlichen Probleme.