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Eine mehrwertsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt.
Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei gleichzeitiger Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Unternehmer oder Mehrwertsteuerregister nach nationalem Recht.
Diese Entscheidung hat der EuGH in einem Fall aus Bulgarien und der Auslegung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entschieden. Dort erfolgte die Registerstreichung wegen Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer.
EuGH 8.5.13, RS C-142/12; Marinov

Grundsatz

Art. 18c und 74 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind so auszulegen, dass dieser auch die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus der Registerstreichung ergibt.
Bemessungsgrundlage für die Entnahme ist dann der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände. Dabei muss die Wertentwicklung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung und der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden.

Praxishinweis

Das Urteil enthält Erläuterungen zur Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie im nationalen Recht, wirkt jedoch nicht unmittelbar für das deutsche UStG. Denn hiernach endet die Unternehmereigenschaft unabhängig von der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs mit der letzten Tätigkeit.
Nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG‚ target=’_blank’>“Abschn. 2.6. Abs. 6 UStAE dar. Bedingung hierfür ist, dass zuvor der zumindest teilweise Vorsteuerabzug möglich war. Dann greift die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.