Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung können nicht nachträglich als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden. Im Streitfall fehlte es, nach Auffassung des FG Münster, an der notwendigen Verflechtung.
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Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war streitig, ob für den Steuerpflichtigen Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung im Streitjahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden können.
Der Steuerpflichtige war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich des Handels mit Draht- und Stahlerzeugnissen tätig war.
Im Jahr 2006 gründeten der Steuerpflichtige und eine weitere Person eine KG, an der beide zu je 50 % beteiligt waren. Die KG war im Bereich der Produktion von Drahterzeugnissen (Drahtzieherei) tätig. Der Steuerpflichtige verfügte über „seine GmbH“ über die notwendigen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel. Die KG bezog die für die Produktion nötigen Rohstoffe ausschließlich von der GmbH.
In 2006 hatte die GmbH der KG ein Darlehen gewährt. Über das Vermögen der GmbH und der KG wurde in 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige machte hinsichtlich des Ausfalls eines Darlehens gegenüber der GmbH, der Bürgschaftsinanspruchnahme für die Restvalutierung eines Leasingvertrags der KG und der Garantieübernahme für ein Konsignationslager zur Belieferung der KG für 2008 Sonderbetriebsausgaben geltend.
Entscheidung
Sowohl das FA als auch das FG verneinten das Vorliegen von notwendigem Sonderbetriebsvermögen.
Anders als bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für deren Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen eine 50 %-Grenze hinsichtlich der betrieblichen Nutzung gilt, beurteilt sich die Frage, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft Sonderbetriebsvermögen ist, anhand anderer Kriterien.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen kann dann vorliegen, wenn die Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft seine Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt. Das setzt eine so enge wirtschaftliche Verflechtung voraus, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt.
Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird.
Die wirtschaftliche Verflechtung muss den Schluss zulassen, dass der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt. Sie kann auch aus der Beschaffung von Gütern und Leistungen für die Zwecke der Personengesellschaft herrühren.
Allerdings reichen selbst besonders intensive Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften nicht aus, um notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Beteiligung in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird, also der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt.
Praxishinweis
Im Streitfall lag auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vor, da hierzu die GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen hätte ausgewiesen werden müssen.
Fundstelle
FG Münster 21.9.16, 7 K 2314/13 F, Rev. unter BFH IV R 53/16