In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Vereinnahmt ein Vermieter seine Mieten ausschließlich in bar, muss er dem FA zumindest Quittungsdurchschläge der Mieter vorlegen. Hat das FA an der Höhe der erklärten Miete begründete Zweifel, darf es die Mieteinnahmen schätzen. In dem Fall, dass die Wohnungen nicht dauerhaft vermietet werden, sondern wöchentlich oder täglich an Prostituierte, darf das Finanzamt die Miete auch wöchentlich schätzen.

Fundstelle
FG Hamburg 15.8.17, 2 K 270/15, NZB beim BFH unter I B 115/17