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Der BFH hat sich in einem Urteil sehr intensiv damit auseinandergesetzt, wann übernommene Ausbildungskosten als Betriebsausgaben in Betracht kommen und welche Besonderheiten es gibt, wenn dafür das eigene Kind des Selbstständigen vorgesehen ist.
BFH 6.11.12, VIII R 49/10,
BFH 23.9.09, IV R 21/08, BStBl II 10, 337

Im Fall des altersbedingten Ausscheidens eines Arztes stellte der BFH zwei Grundsätze auf:
1. Die Aufwendungen für die Facharztausbildung des Sprösslings, der als Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind Fortbildungskosten und keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung keinem fremden Dritten gewährt worden wäre.
2. Fortbildungskosten kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Kindes in Betracht, wenn dieses während der Ausbildung noch kein Gesellschafter war.
Sonderbetriebsausgaben sind durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst. Diese trägt der Gesellschafter selbst. Dazu gehören nicht die Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung seiner Kinder.
Die gehören unabhängig davon grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, ob sie beim Kind zu abziehbaren Ausbildungs- oder Fortbildungskosten gehören. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen auch der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Selbstständigen dienen.
Ausbildungskosten kommen als Betriebsausgaben ausnahmsweise in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, etwa die Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerks-Meister gegen die Verpflichtung auf anschließende berufliche Tätigkeit im Betrieb oder wenn aus der Fortbildung von Arbeitnehmern gewonnene Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden.
Für beide gilt, dass eine Vereinbarung getroffen wurde über die Rückzahlungsklausel der Fortbildungskosten bei Nichterfüllung. An den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls sind selbst dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Die betriebliche Zuordnung der Ausbildungskosten setzt voraus, dass die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt werden, also klare und eindeutige Vereinbarungen wie zwischen Fremden üblich.
Sehr ausführlich geht der BFH auf den betrieblichen Anlass ein, wenn ein betrieblicher Nachfolger ausgebildet werden soll. Hierzu muss das Kind angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs als möglicher künftiger Leiter des Betriebs in Betracht kommen. Der Sprössling hat also in etwa dieselben Voraussetzungen wie ein fremder Dritter im entsprechenden Alter aufzuweisen, den der Inhaber anderenfalls als künftigen Unternehmensnachfolger ausgesucht und ähnlich gefördert hätte. Dabei muss eine solche Unterstützung bei vergleichbaren Betrieben in der Größe und Branche üblicherweise erfol-gen.
Eher für einen privaten Charakter der übernommenen Aufwendungen spricht, wenn etwa altersbedingt das Ausscheiden bevorsteht und sich jemand nicht um einen fremden, bereits ausgebildeten Experten als Nachfolger bemüht.
Steuertipp:
Weder nachträgliche noch vorweggenommene gewerbliche Einkünfte eines früheren oder künftigen Gesellschafters sind Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Die Aufwendungen sind bestenfalls in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen und auch hier ist die Frage zu klären, ob sie Sonderbetriebsausgaben sind, wem sie zuzurechnen sind und ob ein abgekürzter Vertragsweg zwischen Vorgänger und Nachfolger vorliegt.