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Eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“, in welcher wahrheitswidrig bescheinigt wird, dass an einem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauBG)“ durchgeführt worden seien, entfaltet keine Bindungswirkung.

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Anforderungen an eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Mehrfamilienhauses. Dieses Haus wurde in 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Die Bauarbeiten erfolgten freiwillig, d. h., sie beruhten auf keinem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Steuerpflichtigen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von 9 % der angefallenen Herstellungskosten gem. § 7h EStG als Sonder-AfA.

Dazu legten sie dem FA eine von dem Bürgermeister der Gemeinde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vor, die unter anderem aussagte, dass an dem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 BauGB“ durchgeführt wurden. Außerdem wurde darin bescheinigt, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den o. g. Maßnahmen nicht vorliege. Angaben zur Höhe der Herstellungskosten enthält die Bescheinigung nicht.

Das FA lehnte die Gewährung der erhöhten AfA ab und vertrat die Auffassung, dass die vorgelegte Bescheinigung offensichtlich unzutreffend sei. Sie hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten weder auf einem Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot noch auf einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Steuerpflichtigen und der Stadt beruhten, sondern freiwillig ausgeführt worden waren.

Entscheidung

Dieser Rechtsauffassung war auch das FG. Es lehnte die Gewährung der erhöhten AfA ab. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist (§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG).

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Denn anders als in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzt, lag den Herstellungskosten, für die die Steuerpflichtigen erhöhte Absetzungen begehrten, unstreitig kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i. S. d. § 177 BauGB zugrunde. Vielmehr stand objektiv fest, dass ein solches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nicht existierte.

Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Steuerpflichtigen beim FA eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ eingereicht haben, in welcher wahrheitswidrig bescheinigt wird, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 BauGB“ durchgeführt worden seien. Diese Bescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.

Zwar bindet grundsätzlich eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung i. S. v. § 7h Abs. 2 EStG mit ihrem konkreten Inhalt die Finanzbehörden und die Finanzgerichte.

Allerdings ist die aus der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten fließende Bindungswirkung nicht grenzenlos. Tatbestandswirkung entfaltet ein Verwaltungsakt nur grundsätzlich. Insbesondere darf das Berufen auf die Tatbestandswirkung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist der Fall, wenn objektiv feststeht, dass die in der Bescheinigung als Grundlagenbescheid gemachten Angaben offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen und deren Bindungswirkung sehenden Auges zu einem gravierenden, nicht hinnehmbaren Verstoß gegen das materielle Recht, insbesondere zur Legitimation einer Steuerhinterziehung führen würde.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, da allen Beteiligten, sowohl den Steuerpflichtigen als auch dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, der die Bescheinigung ausgestellt hatte, klar war, dass es das der Bescheinigung zugrunde liegende Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot niemals gegeben hat.

Praxishinweis

Das FG stellte klar, dass es die in R 7h Abs. 4 Satz 4 EStR getroffene Regelung, wonach die Finanzbehörden selbst an offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen gebunden sein sollen und lediglich remonstrieren dürfen, nicht teilt und auch nicht daran gebunden ist.

Fundstelle
FG Thüringen 22.8.17, 2 K 688/16, Rev. beim BFH unter Az. IX R 27/1