Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG betriebliches Schonvermögen, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt waren.
Inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien im Rahmen einer Poolreglung in Hinsicht auf die Quote von einem Viertel berücksichtigt werden, erläutert das Bayerische LfSt im Einvernehmen mit den anderen obersten Länder-Finanzbehörden anhand praxisbezogener Beispiele.
Bayerisches LfSt 19.2.13, S 3812b.1.1 – 7/4 St 34
Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können.
Somit sind unentgeltlich übertragene Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigungsfähiges Schonvermögen, wenn die unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllen.
Dann sind die übertragenen Stamm- und Vorzugsaktien begünstigt, auch wenn die Stammaktien gepoolt sind. Da dies ohne Bedeutung ist, können Beschenkter oder Erbe über gepoolte Stammaktien die Mindestbeteiligung ab 25,01 % erfüllen.
Die insgesamt übertragenen Anteile können steuerfrei bleiben.
Praxishinweise
1. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien selbst können aber nicht in den Pool einbezogen werden, das wird bereits in R 13b.6 Abs. 5 ErbStR klargestellt.
2. Zur Berechnung der Beteiligungsquote ist auf das Verhältnis der gesamten Stamm- und Vorzugsaktien zum Nennkapital der Gesellschaft abzustellen.
3. Die Rechnung gilt bei der Mindestbeteiligungsquote an nachgeordneten Kapitalgesellschaften und Verwaltungsvermögen entsprechend.