In für UNTERNEHMER, für VERMIETER

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar erlaubt § 15 Abs. 4 S. 3 UStG eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze; dies gilt aber nur dann, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber immer einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das FG Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer unmittelbar auf die für sie günstigere Regelung im EU-Recht und damit auch auf den Umsatzschlüssel berufen können.
FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, 22.10.07, 16 K 69/06, EFG 08, 260, Revision unter XI R 82/07
BFH 13.8.08, XI R 53/07; 22.11.07, V R 43/06, BStBl II 08, 770; V R 35/06, BFH/NV 08, 628
BMF 30.9.08, IV B 8 – S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896; 24.11.04,
IV A 5 – S 7306, BStBl I 04, 1125; 6.12.05, IV A 5 – S 7316 – 25/05, BStBl I 05, 1068


Die einschränkende Regelung ist nach Auffassung des FG nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der BFH mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht sei. Aufgrund der anhängigen Revision sollten Unternehmer entsprechende Fälle offenhalten und die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ausreichend dokumentieren.