In für UNTERNEHMER

Ein Treuhänder oder Strohmann ist auch dann im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Unternehmer, wenn er im eigenen Namen auftritt, aber im Innenverhältnis für Rechnung eines anderen – wie den Treugeber oder Hintermann – handelt. Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann der Treuhänder deshalb für Leistungsbezüge, die er im eigenen Namen tätigt, den Vorsteuerabzug geltend machen.
BFH 18.2.09, V R 82/07, 31.1.02, V B 108/01, BStBl II 04, 622; 26.6.03, V R 22/02, BFH/NV 04, 233; 7.7.05, V R 60/03, BFH/NV 06, 139


Im Urteilsfall ging es um den Vorsteuerabzug aus einer Gebäude¬sanierung, die der Treuhänder im eigenen Namen auf einem zunächst von ihm erworbenen Grundstück getätigt hat. Es bestand aber bereits ein Treuhandvertrag mit der späteren Eigentümerin. Die Treugeberin machte geltend, der Vorsteuerabzug stehe ihr zu, nicht dem Treuhänder. Diese Auffassung teilte der BFH nicht.
Umsatzsteuerrechtlich ist ein Treuhänder oder Strohmann, wenn er selbstständig ist, ungeachtet dessen Unternehmer, dass er für fremde Rechnung handelt. Anders als im Ertragsteuerrecht sind seine Aktivitäten nicht dem Treugeber bzw. Hintermann zuzurechnen. Der Treuhänder ist auch Leistungsempfänger, wenn er im Beschaffungsbereich im eigenen Namen auftritt. Die gegenteilige Rechtsprechung wurde bereits 2002 ausdrücklich aufgegeben.
Steuertipp: Diese Regelung liegt auch dem Kommissionsgeschäft über § 3 Abs. 3 UStG zugrunde, wonach zwischen Kommittent und Kommissionär eine Lieferung vorliegt.