Sofern der aus einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom auf dem selbstgenutzten Eigenheim zumindest teilweise ins öffentliche Netz fließt, kann die gesamte Vorsteuer abgezogen werden.
OFD Frankfurt 10.7.08, S 7300 A – 156 – St 111
BFH 11.4.08, V R 10/07
Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung, wenn der Eigentümer die Unternehmereigenschaft rechtzeitig anzeigt und die Anlage seinem Unternehmen zuordnet.
Nach einem Beschluss der USt-Referatsleiter des Bundes und der Länder wird das Gebäude selbst aber dadurch nicht automatisch einer unternehmerischen Nutzung zugeführt. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht.
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Solaranlagen auf bereits bestehenden Gebäuden des Privatvermögens wurden in der Vergangenheit auch Vorsteuerbeträge aus der Dachsanierung geltend gemacht. Hierzu vertritt die OFD Frankfurt die Auffassung, dass diese Kosten grundsätzlich nicht durch die Installation der Anlage verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig ist und darauf keine Solaranlage montiert werden durfte. In der Regel wird es sich um Erhaltungsaufwand für das Gebäude handeln. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Soweit es aus statischen Gründen erforderlich ist, Stützmaßnahmen vorzunehmen, können diese Kosten als durch den Einbau der Anlage verursacht angesehen werden. Ein Vorsteuerabzug hieraus kann daher gewährt werden.
Entschließt sich der Steuerpflichtige jedoch, den statischen Anforderungen durch eine leichtere Dacheindeckung Rechnung zu tragen, um den Innenraum weiterhin wie bisher z.B. als Studio nutzen zu können, so ist die Dachneueindeckung nicht durch den Einbau der Photovoltaikanlage verursacht. Sie beruht auf privaten Interessen des Steuerpflichtigen. Der Vorsteuerabzug ist insoweit zu versagen.